27. Oktober 2020

Schutzmaßnahmen ab heute, 27. Oktober 2020

Fünte Allgemeinverfügung tritt in Kraft

Ab heute, Dienstag den 27. Oktober 2020, treten mit der fünften Allgemeinverfügung weitere Schutzmaßnahmen für den Lahn-Dill-Kreis in Kraft. Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung mit Begründung kann eingesehen werden unter www.lahn-dill-kreis.de/aktuelles/bekanntmachungen.

Folgende Punkte sind u.a. enthalten:

  • Kontakte:
    Im öffentlichen Raum dürfen sich Personen alleine, in einer Gruppe von maximal 5 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes aufhalten. Im privaten Bereich wird diese Maßnahme ebenfalls dringend empfohlen.
  • Schulen:
    In Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, auch während des Präsenzunterrichtes im Klassen- oder Kursverband. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe, der Eingangsstufe und der Vorklasse ausgenommen, sofern der Unterricht im Klassenverbund abgehalten wird.Der schulische Sportunterricht ist generell von der Pflicht ausgenommen.
  • Sport/Training und Wettkampf:
    Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportwettkämpfen im Freien werden auf maximal 100 Personen beschränkt.Für den Trainingsbetrieb im Freien gilt eine Obergrenze von 50 Zuschauern.Für Sportveranstaltungen und den Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer oder eines minderjährigen Sporttreibenden. Die Nutzung von Hallen-Nebenräumen, dies beinhaltet auch Kabinen und Duschen, ist nicht erlaubt.Für alle Personen mit Ausnahme der Sportler gilt während der Sportausübung (sowohl Wettkampf als auch Training) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz.Die Ausgabe und der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken sind nicht erlaubt.
  • Gaststätten:
    In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für jede Person müssen mindestens drei Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen.Das Verbot vom Verkauf und Konsum von Alkohol gilt ab 23 Uhr nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch für die Gastronomie. Die Sperrfristverlängerung wurde zunächst wieder aufgehoben. Das bedeutet, dass Gastronomiebetriebe auch weiterhin nach 23 Uhr geöffnet bleiben können.
  • Veranstaltungen/Gottesdienste:
    Bei öffentlichen Veranstaltungen und in öffentlichen Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dieses auch am eigenen Sitzplatz. Dieses gilt auch bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen.Hiervon ausgenommen sind die Tätigkeiten besonderer Funktionsträger (Pfarrer etc.) im Rahmen der Religionsausübung sowie bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, soweit hierbei in Sprechrichtung ein Abstand von mindestens 6 Metern und in alle anderen Richtungen von mindestens 3 Metern zu anderen Personen eingehalten werden.

Der Lahn-Dill-Kreis appelliert erneut eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die bekannten AHA-L-Regeln zu halten und Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Informationen zum Corona-Virus im Lahn-Dill-Kreis, die tagesaktuellen Fallzahlen sowie nützliche Tipps und Hinweise finden Sie auf www.lahn-dill-kreis.de/corona.

Published On: 27.10.2020|Kategorien: Pressemitteilung|

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